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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der

Maschinenservice Gernrode GmbH

Auf den Steinen 9

D-06485 Quedlinburg OT Gernrode

(im Folgenden „Lieferant“)


Handelsregister: HRB 27001, Amtsgericht Stendal

USt-IdNr.: DE413259485

verkauf@ms-gernrode.de

Verkauf, Lieferung und Dienstleistungen


§1 ALLGEMEINES

(1) Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Angebote, Offerten, Preisangaben, Auftragsbestätigungen und Verträge sowie für alle damit zusammenhängenden (rechts)geschäftlichen Handlungen des Lieferanten, soweit sie sich beziehen auf:

a. den Verkauf und die Lieferung von Nullpunktspannsysteme und Werkstückhalter;

b. den Verkauf und die Lieferung von Automatisierten Türöffner für CNC-Maschinen;

c. den Verkauf und die Lieferung von Cobots, Industrierobotern, Peripheriegeräten, Komponenten, Teilen und Zubehör;

d. die Entwicklung, Konfiguration, Programmierung und Lieferung von Software (ob integriert in Cobots oder nicht);

e. Installations-, Integrations-, Inbetriebnahme-, Wartungs-, Service-, Schulungs- und Beratungsarbeiten;

f. alle sonstigen vom Lieferanten erbrachten Dienstleistungen jeglicher Art.

(2) Ausschluss der Bedingungen der Gegenpartei

Die Anwendbarkeit allgemeiner (Einkaufs-)Bedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich abgelehnt. Abweichungen von oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn und soweit sie ausdrücklich und schriftlich vom Lieferanten akzeptiert wurden. In diesem Fall bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt gültig.

(3) Rangfolge

Sofern zwischen den Parteien neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein gesonderter schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, haben die Bestimmungen dieses Vertrags nur insoweit Vorrang, als sie ausdrücklich von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen.

(4) Definitionen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird verstanden unter:

a. Abnehmer / Auftraggeber: jede natürliche oder juristische Person, die mit dem Lieferanten einen Vertrag abschließt oder abschließen möchte, bzw. an die ein Angebot oder eine Offerte des Lieferanten gerichtet ist;

b. Produkte: alle vom Lieferanten gelieferten Gegenstände, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Nullpunktspannsysteme, Werkstückhalter, Automatisierte Türöffner, Cobots, Industrieroboter, Peripheriegeräte, Sensoren, Greifer, Sicherheitskomponenten, Teile, Zubehör und Ersatzteile;

c. Cobots: kollaborative Industrieroboter, die für die Zusammenarbeit mit Menschen entwickelt wurden, bestehend aus mechanischen, elektronischen und softwarebasierten Komponenten;

d. Software: alle vom Lieferanten bereitgestellte Programme, Firmware, Betriebssystemsoftware, Updates, Upgrades, Algorithmen, Bewegungssoftware, Sicherheitslogik und eventuell zugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art der Lieferung;

e. Dienstleistungen: alle vom Lieferanten erbrachten Arbeiten, einschließlich Installation, Integration, Konfiguration, Programmierung, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur, Schulung und Beratung;

f. Vertrag: jeder Vertrag zwischen Lieferant und Abnehmer, auf den diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden.

(5) Nichtigkeit und Auslegung

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder anfechtbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unvermindert in Kraft. Die Parteien werden in diesem Fall in Verhandlung treten, um eine ersetzende Bestimmung zu vereinbaren, wobei das Ziel und der Zweck der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt werden.

(6) Auslegung

Bei der Auslegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt, dass Bestimmungen nach ihrem Wesen, Inhalt und Zweck ausgelegt werden, auch im Hinblick auf die Art der vom Lieferanten gelieferten Produkte, Software und Dienstleistungen.


§2 ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS

 (1) Unverbindlicher Charakter

Alle Angebote, Offerten und Ratschläge des Lieferanten sind unverbindlich und binden den Lieferanten nicht, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart.

(2) Zustandekommen

Ein Vertrag zwischen Lieferant und Abnehmer kommt ausschließlich zustande, wenn und sobald:

a. Der Lieferant eine schriftliche Auftrags- oder Bestellbestätigung an den Abnehmer erteilt hat; oder

b. Der Lieferant eine (Anzahlungs-)Rechnung an den Abnehmer gesendet hat; oder

c. Der Lieferant mit der Ausführung des Vertrags beginnt, einschließlich der Lieferung von Produkten, der Konfiguration der Produkte (z.B: Cobots) oder der Erbringung von Dienstleistungen, wobei der früheste Zeitpunkt maßgeblich ist.

(3) Änderungen der Spezifikationen

Angesichts der Technologie und der Art der Produkte (z.B. Roboter, Cobots, Software) können technische Spezifikationen der Produkte nach dem Zeitpunkt des Angebots und dem Zustandekommen des Vertrags angepasst werden, beispielsweise durch Software-Updates, verbesserte Technologie oder andere Innovationen. Der Abnehmer wird hierüber schriftlich informiert.

(4) Keine Bindung an Dokumentation

Alle vom Lieferanten oder in dessen Namen bereitgestellten Daten, Dokumentationen und Informationen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zeichnungen, Abbildungen und Modelle, technische Spezifikationen, funktionale Beschreibungen, Kapazitäts- und Leistungsdaten, Broschüren und andere Produktinformationen, sind indikativ und nicht verbindlich für den Lieferanten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.

(5) Eigentum

Alle in §2 Absatz 4 genannten Dokumente, Daten und Informationen sowie alle vom Lieferanten im Rahmen des Vertrags entwickelten oder erzeugten Daten bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn dafür Kosten berechnet wurden. Der Abnehmer wird diese Dokumente, Daten und Informationen ausschließlich zur Durchführung des Vertrags verwenden und ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht Dritten zugänglich machen, vervielfältigen oder veröffentlichen.

(6) Änderungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vom Lieferanten bestätigt wurden. Änderungen können Auswirkungen auf Preis, Lieferzeit und sonstige Bedingungen haben.


§3 PREISE

 (1) Preiszusammensetzung

Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sind alle vom Lieferanten angegebenen Preise in Euro und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Die Preise verstehen sich außerdem zuzüglich Verpackungskosten, Transport-, Be- und Entladekosten sowie Versicherungskosten sowie zuzüglich Kosten für Aufstellung, Installation, Montage, Inbetriebnahme, Schulung und sonstige vom Lieferanten zu erbringende Leistungen. Ebenso sind die Preise zuzüglich aller auf den Verkauf und die Lieferung der Produkte entfallenden staatlichen Abgaben und Lasten.

Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und vollständiger Zahlung unter Einhaltung der Skontofristen möglich. Für den Skontoabzug ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto des Lieferanten maßgebend. Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Kunde mit der Bezahlung anderer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.

Der Lieferant ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.

(2) Lieferbedingung

Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Produkte ab dem Geschäftssitz des Lieferanten (ex works) gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Incoterms. Etwaige Kosten und Risiken im Zusammenhang mit Transport, Versicherung oder anderen logistischen Maßnahmen trägt in diesem Fall der Abnehmer.

(3) Preise für Dienstleistungen

Soweit in einer Auftragsbestätigung Preise für vom Lieferanten zu erbringende Dienstleistungen, einschließlich Installation, Integration, Inbetriebnahme, Wartung, Service oder andere Arbeiten, angegeben sind, gelten diese Preise zuzüglich Mehrwertsteuer und zuzüglich Kosten für von Lieferanten beauftragte Dritte, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.

(4) Preisänderungen

Sollten nach dem Datum des Zustandekommens des Vertrags Umstände eintreten, die zu einer Erhöhung der Kosten für die vom Lieferanten zu liefernden Produkte oder Dienstleistungen führen, ist der Lieferant berechtigt, die Preise in nachfolgenden Aufträgen entsprechend zu erhöhen. Zu solchen Umständen zählen auch Preissteigerungen bei Rohstoffen, Komponenten oder von Dritten bezogenen Waren, Wechselkursänderungen, Lohnerhöhungen, Sozialabgaben oder Transportkosten sowie Änderungen in Gesetzen, Vorschriften oder behördlichen Maßnahmen. Der Lieferant wird den Abnehmer schriftlich über eine Preiserhöhung informieren.


§4 ZAHLUNGEN

(1) Zahlungsfrist

Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sind alle Rechnungen des Lieferanten vom Abnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen. Die Zahlung hat auf die vom Lieferanten angegebene Weise und in der auf der Rechnung genannten Währung zu erfolgen.

(2) Kreditwürdigkeit und Sicherheit

Alle Verträge werden vom Lieferanten unter der Bedingung abgeschlossen, dass der Abnehmer nach Ansicht des Lieferanten ausreichend kreditwürdig ist. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, vom Abnehmer Sicherheiten für die rechtzeitige und vollständige Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in einer vom Lieferanten festzulegenden Form zu verlangen.

(3) Vorauszahlung

Der Lieferant ist berechtigt, eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen. Erfolgt die Lieferung der Produkte oder der Beginn der Dienstleistungen vor Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist, muss die vollständige Zahlung spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Produkte oder des Beginns der Dienstleistungen erfolgen.

(4) Verzug und Zinsen

Wenn der Abnehmer seine Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfüllt, gerät er von Rechts wegen ohne weitere Mahnung in Verzug.

Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf kaufmännische Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB unberührt.

(5) Inkassokosten

Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die der Lieferant zur Eintreibung der vom Abnehmer geschuldeten Beträge aufwendet, gehen vollständig zu Lasten des Abnehmers. Die außergerichtlichen Kosten werden gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt, mindestens jedoch in Höhe der tatsächlich vom Lieferanten entstandenen Kosten.

(6) Kein Aufschub oder Verrechnung

Der Abnehmer ist nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten aufzuschieben oder mit von ihm gestellten oder vermuteten Forderungen gegenüber dem Lieferanten zu verrechnen, es sei denn, der Lieferant hat dem ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

(7) Fälligkeit

Im Falle von Insolvenz, Zahlungsaufschub, Liquidation oder einer vergleichbaren Situation auf Seiten des Abnehmers sowie wenn der Abnehmer eine oder mehrere Verpflichtungen aus dem Vertrag oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erfüllt, sind alle Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer sofort und vollständig fällig.

 

§5 LIEFERUNG UND LIEFERZEIT

(1) Lieferzeit

Die vom Lieferanten angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich und gelten niemals als feste Fristen, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Der Lieferant bemüht sich, die vereinbarten Lieferzeiten so gut wie möglich einzuhalten, aber eine Überschreitung berechtigt den Abnehmer nicht zur Auflösung des Vertrags oder zur Schadensersatzforderung.

(2) Beginn der Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt, sobald der Vertrag zustande gekommen ist, alle für die Vertragserfüllung notwendigen Daten und Informationen vollständig vom Abnehmer an den Lieferanten übermittelt wurden und etwaige vereinbarte Vorauszahlungen oder Sicherheiten vom Lieferanten erhalten wurden.

(3) Teillieferungen

Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung der Produkte in Teillieferungen auszuführen. Jede Teillieferung wird als eigenständige Lieferung betrachtet und kann separat in Rechnung gestellt werden. Teillieferungen berechtigen den Abnehmer nicht, die Zahlung anderer Lieferungen zurückzuhalten.

(4) Gefahrenübergang

Das Risiko der Produkte geht mit der Lieferung auf den Abnehmer über, unabhängig davon, ob die Aufstellung, Installation, Montage oder Inbetriebnahme der Produkte noch erfolgen muss. Ab diesem Zeitpunkt gehen die Produkte zu Lasten und Risiko des Abnehmers. Dies gilt auch für Software und andere digitale Komponenten, die Teil der Lieferung sind.

(5) Nichtabnahme

Wenn der Abnehmer es unterlässt, die Produkte zum vereinbarten Zeitpunkt abzunehmen oder die für die Lieferung notwendige Mitwirkung zu leisten, ist der Lieferant berechtigt, die Produkte auf Kosten und Risiko des Abnehmers einzulagern. In diesem Fall sind alle daraus entstehenden Kosten sowie etwaige offene Zahlungsverpflichtungen sofort fällig.

(6) Kontrolle und Mängelanzeige

Der Abnehmer ist verpflichtet, die gelieferten Produkte unmittelbar nach der Lieferung auf sichtbare Mängel und Fehlmengen zu überprüfen. Etwaige sichtbare Mängel oder Fehlmengen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer angemessenen Frist nach der Lieferung, schriftlich dem Lieferanten zu melden. Unterbleibt eine rechtzeitige Meldung, gilt die Lieferung als angenommen.

 

§6 EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Eigentum

Alle vom Lieferanten an den Abnehmer gelieferten Produkte bleiben Eigentum des Lieferanten, bis der Abnehmer vollständig alle aus dem Vertrag und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber dem Lieferanten geschuldeten Leistungen erfüllt hat, einschließlich etwaiger Zinsen, Kosten und Schadensersatzansprüche.

(2) Sorgfaltspflicht und Identifikation

Solange das Eigentum an den Produkten nicht auf den Abnehmer übergegangen ist, ist der Abnehmer verpflichtet, die Produkte mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln, diese ordnungsgemäß gegen die in der Branche üblichen Risiken zu versichern und diese deutlich als Eigentum des Lieferanten kenntlich zu halten.

(3) Beschränkungen der Verfügungsbefugnis

Solange das Eigentum an den Produkten nicht auf den Abnehmer übergegangen ist, ist der Abnehmer nicht berechtigt, die Produkte zu veräußern, zu belasten, zu verpfänden oder auf andere Weise Dritten zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des Abnehmers und unter Beachtung des Eigentumsvorbehalts des Lieferanten.

(4) Rücknahme

Wenn der Abnehmer eine Verpflichtung aus dem Vertrag oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erfüllt, ist der Lieferant berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte ohne weitere Mahnung zurückzunehmen oder zurücknehmen zu lassen. Der Abnehmer erteilt dem Lieferanten hiermit unwiderruflich die Erlaubnis, zu diesem Zweck die Orte zu betreten, an denen sich die Produkte befinden.

(5) Kosten

Alle Kosten, die mit der Ausübung des Eigentumsvorbehalts verbunden sind, einschließlich Transport-, Lager- und eventueller Demontagekosten, gehen vollständig zu Lasten des Abnehmers.

 

§7 AUSSETZUNG UND KÜNDIGUNG

(1) Aussetzung

Wenn der Abnehmer eine oder mehrere Verpflichtungen aus dem Vertrag oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder wenn der Lieferant berechtigte Gründe hat zu befürchten, dass der Abnehmer seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist der Lieferant berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise auszusetzen. In diesem Fall haftet der Lieferant nicht für Schäden, die aus dieser Aussetzung entstehen.

(2) Kündigung

Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung und ohne gerichtliche Intervention zu kündigen, wenn der Abnehmer seine Verpflichtungen nicht erfüllt und diese Nichterfüllung eine Kündigung rechtfertigt. Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Abnehmer.

(3) Folgen

Im Falle einer Aussetzung oder Kündigung werden alle Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer sofort fällig, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, vollständigen Schadensersatz zu verlangen.

(4) Ausschluss des Kündigungsrechts des Abnehmers

Das Recht des Abnehmers, den Vertrag ganz oder teilweise gemäß §323 BGB zu kündigen, ist ausgeschlossen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

(5) Sonstige Umstände

Der Lieferant ist ferner berechtigt, seine Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, wenn der Abnehmer Insolvenz oder Stundung beantragt, für insolvent erklärt wird, sein Unternehmen ganz oder teilweise einstellt oder liquidiert oder wenn eine vergleichbare Situation eintritt, aus der hervorgeht, dass der Abnehmer seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann.

 

§8 HÖHERE GEWALT

(1) Begriff höhere Gewalt

Unter höherer Gewalt versteht man jeden Umstand, der unabhängig vom Willen des Lieferanten ist, auch wenn er zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags vorhersehbar war, und die die Erfüllung des Vertrags vorübergehend oder dauerhaft verhindert. Hierzu gehören auch jede Mängel von Zulieferern oder von Lieferanten beauftragten Dritten sowie Störungen in Produktion, Transport, Energieversorgung oder Datenkommunikation.

(2) Folgen höherer Gewalt

Wenn der Lieferant aufgrund höherer Gewalt daran gehindert ist, seine Verpflichtungen ganz oder teilweise zu erfüllen, ist der Lieferant berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt auszusetzen, ohne dass der Lieferant verpflichtet ist, dem Abnehmer Schadenersatz zu leisten.

(3) Laufzeit und Kündigung

Wenn die Situation höherer Gewalt länger als drei Monate andauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch eine schriftliche Erklärung an die andere Partei zu kündigen, ohne dass die Parteien zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sind.

 

§9 GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE

(1) Eigentum an Rechten

Alle geistigen Eigentumsrechte an den vom Lieferanten gelieferten Produkten, Software und Dienstleistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Patentrechte, Urheberrechte, Designrechte, Markenrechte, Datenbankrechte, Firmennamenrechte und Know-how, liegen ausschließlich beim Lieferanten oder gegebenenfalls bei dessen Zulieferern oder Lizenzgebern. Die Lieferung von Produkten, Software oder Dienstleistungen führt nicht zur Übertragung irgendwelcher geistiger Eigentumsrechte auf den Abnehmer.

(2) Nutzung von Produkten und Software

Der Abnehmer erhält ausschließlich ein nicht-exklusives und nicht übertragbares Recht, die vom Lieferanten gelieferten Produkte und Software für den Zweck zu nutzen, für den sie geliefert wurden, und ausschließlich im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, zu verändern, zu dekompilieren, zu reverse-engineeren oder anderweitig zu vervielfältigen, es sei denn, zwingendes Recht erlaubt dies ausdrücklich.

(3) Dokumentation und Daten

Alle vom Lieferanten an den Abnehmer übergebenen Dokumentationen, Zeichnungen, technische Daten, Software und sonstigen Informationen bleiben Eigentum des Lieferanten oder seiner Zulieferer oder Lizenzgeber. Diese Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des Vertrags verwendet und ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für alle über die Website des Lieferanten, einschließlich (geschützter) Download- oder Supportseiten, bereitgestellten Dokumentationen, Software, Handbücher, Updates, Schaltpläne, Konfigurationsdateien und sonstigen technischen Informationen („Supportmaterialien“). Die Supportmaterialien gelten als vertrauliche Informationen und bleiben jederzeit Eigentum des Lieferanten oder seiner Lizenzgeber. Ein Verstoß gegen diesen Artikel stellt eine zurechenbare Vertragsverletzung dar.  

(4) Verletzung durch Dritte

Der Abnehmer wird den Lieferanten unverzüglich schriftlich informieren, wenn er von einer (vermeintlichen) Verletzung von geistigen Eigentumsrechten des Lieferanten oder dessen Zulieferern oder Lizenzgebern durch Dritte Kenntnis erlangt. Fordert der Lieferant dies, wird der Abnehmer alle angemessene Unterstützung leisten, um eine solche Verletzung zu beenden.

(5) Abnehmerspezifische Entwürfe

Werden Produkte oder Software vom Lieferanten auf Grundlage von Zeichnungen, Modellen, Spezifikationen oder anderen Vorgaben des Abnehmers hergestellt oder entwickelt, garantiert der Abnehmer, dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Abnehmer stellt den Lieferanten vollständig von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer solchen Verletzung resultieren.

(6) Durchsetzung

Handelt der Abnehmer entgegen den Bestimmungen dieses Artikels, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen und alle daraus entstehenden Schäden vom Abnehmer zu verlangen, unbeschadet der sonstigen Rechte des Lieferanten aus dem Vertrag, diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Gesetz.

 

§10 INSTALLATION, MONTAGE UND INBETRIEBNAHME

(1) Voraussetzungen für den Beginn

Der Lieferant ist nicht verpflichtet, mit der Installation, Montage oder Inbetriebnahme der Produkte zu beginnen, bevor der Abnehmer alle dafür notwendigen Daten, Spezifikationen und Anweisungen vollständig und rechtzeitig bereitgestellt und alle vereinbarten Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

(2) Art der Verpflichtung

Die Verpflichtungen des Lieferanten bezüglich Installation, Montage und Inbetriebnahme sind als Verpflichtung zur Leistung von Bemühungen zu verstehen. Der Lieferant übernimmt keine Garantie für das Erreichen eines bestimmten Ergebnisses, einer Produktionskapazität oder Leistung, es sei denn, dies wurde ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart.

(3) Verantwortlichkeiten des Abnehmers

Der Abnehmer sorgt für die Bereitstellung der notwendigen Informationen und Einrichtungen für die Installation, einschließlich Netzwerkverbindungen, Stromversorgung, physischem Raum und aller sonstigen erforderlichen Infrastruktur. Der Standort muss für die Installation und Integration von Cobots, Robotern und zugehöriger Software geeignet sein.

(4) Mehrarbeit

Arbeiten, die notwendig sind, weil der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, sowie Arbeiten, die außerhalb des vereinbarten Umfangs liegen, gelten als Mehrarbeit und gehen zu Lasten des Abnehmers. Dies gilt auch für zusätzliche Arbeiten, die für das Testen und die Integration von Software-Updates erforderlich sind.

(5) Abnahme

Installations-, Montage- und Inbetriebnahmearbeiten gelten als abgenommen, sobald der Lieferant dem Abnehmer schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeiten abgeschlossen sind, oder sobald der Abnehmer die Produkte ganz oder teilweise in Gebrauch nimmt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

 

§11 SOFTWARE UND DATEN

(1) Nutzungsrecht

Wenn für die Nutzung der Produkte Software vom Lieferanten bereitgestellt wird, erhält der Abnehmer ausschließlich ein nicht-exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht, diese Software in Verbindung mit den vom Lieferanten gelieferten Produkten und ausschließlich für den vereinbarten Zweck zu verwenden.

(2) Lieferung wie besehen

Die Software wird im Zustand geliefert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Lieferung befindet. Der Lieferant übernimmt keine Garantie für die fehlerfreie Funktion, Verfügbarkeit oder Eignung der Software für andere Zwecke als die vorgesehenen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.

(3) Änderungen und Updates

Der Lieferant ist berechtigt, die Software zu ändern, anzupassen oder Updates und neue Versionen bereitzustellen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, solche Änderungen oder Updates durchzuführen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Der Abnehmer erkennt an, dass die Software zur Verbesserung der Funktionalität der Produkte angepasst werden kann, einschließlich Fehlerbehebungen oder neuer Funktionen.

(4) Nutzungsbeschränkungen

Der Abnehmer ist nicht berechtigt, die Software anders zu verwenden als im Einklang mit dem Vertrag und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es ist dem Abnehmer nicht gestattet, die Software Dritten zur Verfügung zu stellen oder diese zu kopieren, zu verändern oder in andere Systeme zu integrieren, es sei denn, zwingendes Recht erlaubt dies.

(5) Nutzungsaussetzung

Wenn der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachkommt, ist der Lieferant berechtigt, die Nutzung der Software vorübergehend auszusetzen, soweit dies zum Schutz seiner Rechte oder zur Vermeidung von Sicherheitsrisiken erforderlich ist.

(6) Datengenerierung und Eigentum

Alle Daten, die durch die vom Lieferanten gelieferten Produkte erzeugt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Produktionsdaten, Leistungsdaten oder Daten bezüglich der Interaktion der Cobots mit der Umgebung, bleiben Eigentum des Lieferanten, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Der Abnehmer erhält ausschließlich das Recht, diese Daten für seinen eigenen Geschäftsbetrieb zu nutzen und darf sie ohne Zustimmung des Lieferanten nicht an Dritte weitergeben.

(7) Datenverarbeitung

Der Lieferant ist berechtigt, die gesammelten Daten für Forschungs- und Verbesserungszwecke zu verwenden, einschließlich der Optimierung von Produkten und Software. Der Abnehmer hat sicherzustellen, dass alle vom Lieferanten gesammelten Daten sicher gespeichert und verarbeitet werden, gemäß den geltenden Datenschutz- und Datensicherheitsgesetzen.

 

§12 GARANTIE

(1) Produktgarantie

Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Produkte bei Lieferung den vereinbarten Spezifikationen und den Anforderungen entsprechen, die bei normaler Nutzung in der Branche vernünftigerweise erwartet werden dürfen. Die Garantie gilt für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Lieferung, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.

(2) Garantieeinschränkung

Die Garantie erlischt, wenn Mängel ganz oder teilweise auf unsachgemäße oder fehlerhafte Nutzung, normale Abnutzung, unzureichende Wartung, falsche Installation, Änderungen oder Reparaturen durch den Abnehmer oder Dritte ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten oder auf äußere Einflüsse zurückzuführen sind.

(3) Meldepflicht bei Mängeln

Der Abnehmer ist verpflichtet, Mängel so schnell wie möglich nach Entdeckung schriftlich dem Lieferanten zu melden. Unterlässt der Abnehmer die Meldung eines Mangels innerhalb einer angemessenen Frist, erlischt jeglicher Anspruch auf Garantie, Reparatur oder Ersatz.

(4) Erfüllung der Garantie

Stellt der Lieferant fest, dass ein Produkt nicht der unter §12 Absatz 1 beschriebenen Garantie entspricht, wird der Lieferant nach seiner Wahl das betreffende Produkt oder Teile davon reparieren oder ersetzen. Reparatur oder Ersatz gelten als vollständige und ausreichende Erfüllung der Garantieverpflichtungen des Lieferanten. Der Abnehmer hat keinen Anspruch auf weitere oder zusätzliche Entschädigungen. Für die Erfüllung der Garantie gelten ausdrücklich keine festen Reaktionszeiten oder garantierte Verfügbarkeiten.

(5) Kosten

Die Transportkosten sowie die Reparatur oder der Austausch von (Teilen des) Produkts, wie oben unter §12 Absatz 4 beschrieben, gehen zu Lasten des Lieferanten, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Soweit anwendbar, trägt der Abnehmer die Kosten für die Rücksendung von (Teilen des) zu reparierenden oder auszutauschenden Produkts, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.

(6) Software

Für Software gilt ausschließlich die Garantie, wie ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Fehlt eine solche Vereinbarung, wird die Software ohne Garantie auf fehlerfreie Funktion oder Eignung für einen bestimmten Zweck geliefert.

 

§13 HAFTUNG

(1) Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Lieferanten ist auf Schäden beschränkt, die direkte und unmittelbare Folge eines zurechenbaren Mangels des Lieferanten sind. Jegliche Haftung für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, verpasste Einsparungen und Schäden durch Betriebsstillstand, ist ausgeschlossen.

(2) Maximale Haftung

Sollte der Lieferant haftbar sein, ist diese Haftung auf den Betrag beschränkt, der von der Haftpflichtversicherung des Lieferanten ausgezahlt wird. Sollte aus welchem Grund auch immer keine Auszahlung aus dieser Versicherung erfolgen, ist die Haftung des Lieferanten auf den Rechnungsbetrag des Vertrags beschränkt, auf den sich der Schaden bezieht.

(3) Voraussetzung für Schadensersatz

Der Abnehmer hat nur Anspruch auf Schadensersatz, wenn er den Lieferanten unverzüglich schriftlich in Verzug gesetzt hat und dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eingeräumt wurde.

(4) Ausschluss von Personal und Dritten

Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die durch Fehler oder Mängel von von ihm beauftragten Dritten, Zulieferern oder Untergebenen verursacht werden, es sei denn, zwingendes Recht bestimmt etwas anderes.

(5) Falsche oder unvollständige Informationen

Der Abnehmer sorgt dafür, dass alle von ihm an den Lieferanten übermittelten Daten, Informationen und Spezifikationen, die für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags erforderlich sind: rechtzeitig bereitgestellt werden; korrekt, vollständig und zuverlässig sind; keine Rechte Dritter verletzen; nicht gegen geltende Gesetze und Vorschriften verstoßen. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die durch Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten in den vom Abnehmer bereitgestellten Daten oder Informationen entstehen.

(6) Integration durch den Abnehmer

Wenn nicht der Lieferant, sondern der Abnehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter die Integration oder Konfiguration eines Produkts durchführt, ist der Abnehmer verantwortlich für eine korrekte Risiko-Inventarisierung und -Bewertung und/oder die erforderliche CE-Kennzeichnung (der Implementierung) des Produkts. Der Abnehmer stellt sicher, dass er alle geltenden Gesetze einhält, und stellt den Lieferanten von allen Schäden, Bußgeldern oder Ansprüchen frei, die sich aus einem Verstoß gegen diese Bestimmung ergeben. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die durch eine fehlerhafte Integration, Konfiguration oder Nutzung des Produkts durch den Abnehmer oder von ihm beauftragte Dritte entstehen.

(7) Ausschluss der Kunden des Abnehmers

Der Abnehmer schließt Verträge mit seinen Kunden ab und ist allein verantwortlich für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden. Der Lieferant haftet in keiner Weise gegenüber dem Abnehmer oder dessen Kunden aufgrund eines Versäumnisses des Abnehmers, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden zu erfüllen. Der Abnehmer stellt den Lieferanten von allen Schäden, Forderungen, Verlusten, Haftungen, Kosten und Ausgaben frei, die dem Lieferanten aufgrund der Nichterfüllung der Verpflichtungen des Abnehmers gegenüber seinen Kunden entstehen oder entstehen können.

(8) Export durch den Abnehmer

Der Abnehmer wird die vom Lieferanten gelieferten Produkte, Software, Technologie und/oder zugehörige Dokumentation weder direkt noch indirekt exportieren, weitergeben oder anderweitig Ländern, Einrichtungen oder Personen zugänglich machen, für die aufgrund geltender Gesetze und Vorschriften Exportbeschränkungen, Sanktionen oder (Dual-Use-)Kontrollmaßnahmen gelten, es sei denn, dies erfolgt in vollständiger Übereinstimmung mit allen anwendbaren nationalen und internationalen Gesetzen und Vorschriften. Der Abnehmer stellt sicher, dass er alle anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsgesetze einhält und stellt den Lieferanten von allen Schäden, Bußgeldern oder Ansprüchen frei, die sich aus einer Verletzung dieser Bestimmung ergeben.

(9) Zwingendes Recht

Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit seitens des Lieferanten oder seines leitenden Personals zurückzuführen ist.

 

§14 BESCHWERDEVERFAHREN

(1) Beschwerden über Produkte oder Dienstleistungen

Der Abnehmer hat etwaige Beschwerden über die gelieferten Produkte oder Dienstleistungen innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Ausführung schriftlich und begründet beim Lieferanten einzureichen. Unterlässt der Abnehmer die Beschwerde innerhalb dieser Frist, gilt die Lieferung oder Ausführung als vom Abnehmer genehmigt.

(2) Bearbeitung von Beschwerden

Der Lieferant wird Beschwerden über die gelieferten Produkte oder Dienstleistungen innerhalb einer angemessenen Frist bearbeiten und den Abnehmer schriftlich über die Ergebnisse und etwaige Maßnahmen zur Lösung der Beschwerde informieren.

(3) Keine Aussetzung wegen Beschwerden

Die Einreichung einer Beschwerde oder eines Streits berechtigt den Abnehmer nicht, die Zahlung der Rechnung auszusetzen oder zu mindern, es sei denn, die Beschwerde betrifft das gesamte oder einen wesentlichen Teil der gelieferten Produkte oder Dienstleistungen.

 

§15 GEHEIMHALTUNG

(1) Geheimhaltungsverpflichtung

Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen der Vertragserfüllung voneinander erhalten, streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart oder es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe dieser Informationen.

(2) Dauer der Geheimhaltungspflicht

Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer des Vertrags und bleibt nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von 5 Jahren in Kraft, es sei denn, die Informationen werden früher auf andere Weise als durch eine Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht öffentlich.

(3) Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits öffentlich waren, danach auf rechtmäßige Weise öffentlich geworden sind, der empfangenden Partei bereits bekannt waren, ohne dass eine Geheimhaltung erforderlich war, oder von der empfangenden Partei entwickelt wurden, ohne die vertraulichen Informationen der anderen Partei zu verwenden.

 

§16 ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN

(1) Übertragung durch den Abnehmer

Der Abnehmer ist nicht berechtigt, seine Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten an einen Dritten zu übertragen.

(2) Übertragung durch den Lieferanten

Der Lieferant ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise an einen Dritten zu übertragen, ohne dass die Zustimmung des Abnehmers erforderlich ist.

 

§17 ANWENDUNG AUF UNTERLIEFERANTEN

(1) Einschaltung Dritter

Der Lieferant hat das Recht, Dritte für die Ausführung des Vertrags einzuschalten, einschließlich Unterlieferanten für die Lieferung von Produkten oder Dienstleistungen. Der Lieferant bleibt jederzeit für die Erfüllung des Vertrags verantwortlich.

(2) Abnehmerinformationen an Dritte

Falls die Einschaltung Dritter oder Unterlieferanten für die Ausführung des Vertrags erforderlich ist, wird der Abnehmer, falls erforderlich, die notwendigen Informationen bereitstellen und bei dem Prozess zur Unterstützung der Vertragserfüllung mitwirken.

 

§18 DATENSCHUTZ

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Lieferant die erhobenen personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum), die Art der gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen nebst den vom Auftraggeber erbrachten freiwilligen Angaben speichert, verarbeitet/ nutzt, soweit diese zur Beantwortung von Anfragen des Auftraggebers, zur Abwicklung mit dem Auftraggeber geschlossener Verträge oder zur Administration des Lieferanten erforderlich ist und darüber hinaus an Dritte weitergibt oder sonst übermittelt, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung – insbesondere Weitergabe von Bestelldaten an Lieferanten oder zu Abrechnungszwecken – erforderlich ist oder der Auftraggeber zuvor eingewilligt haben.

Der Auftraggeber hat das Recht, eine erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu widerrufen. Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten, die Art der gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen nebst den vom Auftraggeber erbrachten freiwilligen Angaben erfolgt unverzüglich, wenn der Unternehmer seine Einwilligung zur Speicherung widerruft und ansonsten, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist oder wenn die Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist. Spätestens erfolgt die Löschung gespeicherter personenbezogener Daten, die Art der gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen nebst den vom Auftraggeber erbrachten und gespeicherten freiwilligen Angaben bei vollständiger Bezahlung durch den Auftraggeber nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, bei offenen Forderungen und titulierten Forderungen jeweils mit Eintritt der Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Auf schriftliche Anfrage wird der Lieferant dem Auftraggeber über die zum Auftraggeber gespeicherten Daten informieren.

 

§19 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND SPRACHE

(1) Anwendbares Recht

Auf alle Verträge zwischen Lieferant und Abnehmer sowie auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendbarkeit des Wiener UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) Zuständiges Gericht

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, werden ausschließlich dem zuständigen Gericht vorgelegt, in dem der Lieferant seinen Sitz hat, sofern zwingendes Recht nichts anderes vorschreibt.

(3) Sprache und Auslegung

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in deutscher Sprache verfasst und können in andere Sprachen übersetzt werden. Im Falle von Unterschieden im Text und/oder in der Auslegung zwischen den verschiedenen Versionen ist stets die deutsche Version maßgeblich.

 

§20 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Lieferant ist berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen treten in Kraft, sobald der Abnehmer schriftlich darüber informiert wurde, sofern kein späteres Datum angegeben ist.

(2) Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrags unwirksam oder anfechtbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen vollständig in Kraft.

(3) Vollständiger Vertrag

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Vertrag enthalten die vollständigen Vereinbarungen zwischen den Parteien und ersetzen alle vorherigen schriftlichen und mündlichen Absprachen.

(4) Titelüberschriften

Titelüberschriften dienen ausschließlich der Verdeutlichung und haben keinen Einfluss auf die Auslegung der Bestimmungen.

 

Stand: 11.05.2026